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Satzung

des Katholisch-Theologischen Fakultätentages

PRÄAMBEL

Der Katholisch-Theologische Fakultätentag ist auf Anregung der damaligen Westdeutschen Rektorenkonferenz 1958 analog zu den entsprechenden Gremien anderer Fakultäten gegründet worden. Vordringliches Ziel der Fakultätentage war und ist die Beratung und nach Möglichkeit auch die einheitliche Ordnung aller die Fakultäten als solche angehenden Angelegenheiten sowie die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen im hochschulpolitischen Bereich, vor allem der ständige Kontakt mit der Hochschulrektorenkonferenz.

Dem besonderen Charakter der Katholisch-Theologischen Fakultäten entsprechend findet dieser Kontakt für den Katholisch-Theologischen Fakultätentag eine Erweiterung in der Kontaktpflege mit den zuständigen kirchlichen Leitungsgremien.

§ 1 Begriff und Zielsetzung

  1. Der Katholisch-Theologische Fakultätentag ist Zusammenschluß und Repräsentationsorgan der Katholisch-Theologischen Fakultäten und Institute in der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Zielsetzung des Fakultätentages ist die Beratung und die Wahrnehmung von Angelegenheiten, welche die Mitglieder gemeinsam angehen.

§ 2 Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder des Fakultätentages sind die Katholisch-Theologischen Fakultäten in der Bundesrepublik Deutschland. Fakultäten im Sinne dieser Satzung sind wissenschaftliche Einrichtungen (Fakultäten oder Fachbereiche), die staatliches oder kirchliches Promotionsrecht zum Dr. theol. haben.
    1. Außerordentliche Mitglieder des Fakultätentages sind die Katholisch-Theologischen Einrichtungen außerhalb theologischer Fakultäten an wissenschaftlichen Hochschulen in Deutschland, an denen wissenschaftliche Studiengänge mit katholisch-theologischen Studieninhalten bestehen. Diese Einrichtungen bilden sechs Regionalverbünde:
      • Baden-Württemberg
      • Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland
      • Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt
      • Hessen
      • Niedersachsen, Schleswig-Holstein
      • Nordrhein-Westfalen
      Die außerordentlichen Mitglieder werden über die Regionalverbünde vertreten.

    2. Außerordentliches Mitglied des Fakultätentages ist ferner die „Arbeitsgemeinschaft Studierende der Katholischen Theologie in Deutschland“ (AGT). Die AGT entsendet drei stimmberechtigte Vertreterinnen bzw. Vertreter aus dem Kreis der Studierenden.
  2. Jede Fakultät und jeder Regionalverbund gem. Abs. 2 bestellt zwei stimmberechtigte Vertreter:* einen Professor und einen wissenschaftlichen Mitarbeiter. Fakultäten, die keine wissenschaftlichen Mitarbeiter haben, entsenden nur einen ihrer Professoren.
  3. Es ist Sache jeder einzelnen Fakultät und jedes einzelnen Regionalverbundes gem. Abs. 2 zu bestimmen, wie lange ihre Vertreter dem Fakultätentag angehören. Um der Funktionsfähigkeit und Kontinuität des Fakultätentages willen ist es angemessen, daß die Vertreter einer Fakultät für mindestens drei Jahre bestellt werden.

§ 3 Beratende Teilnehmer und Gäste

  1. An den Sitzungen des Fakultätentages können beratend teilnehmen:
    1. je ein Vertreter jener Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, an denen wissenschaftliche Studiengänge und Studienabschlüsse in Katholischer Theologie gemäß Nr.17 des Dekrets der Kongregation für das Katholische Bildungswesen (Akkommodationsdekret) vom 1. Januar 1983 zur Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ vom 15. April 1979 bestehen, ohne daß sie staatliches oder kirchliches Promotionsrecht zum Dr. theol. besitzen; die Entsendung des Vertreters einer solchen Hochschuleinrichtung wird möglich, sobald der Fakultätentag dem schriftlichen Antrag der betreffenden Hochschuleinrichtung zugestimmt hat;
    2. je Bundesland ein Vertreter von weiteren Ausbildungsstätten, an denen wissenschaftliche Studiengänge mit katholisch-theologischen Studieninhalten bestehen, soweit er nicht das Stimmrecht für einen Regionalverbund gem. § 2 Abs. 2 wahrnimmt; der Landesvertreter wird aus den Reihen der Theologieprofessoren dieser Einrichtungen eines Bundeslandes nach einem von diesen Professoren festgelegten Verfahren bestellt;
    3. ein Vertreter der Katholischen Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, an denen Studiengänge mit katholisch-theologischen Studieninhalten bestehen; der Vertreter wird aus der Reihe der Professoren dieser Studiengänge nach einem von diesen Professoren festgelegten Verfahren bestellt.
  2. Zu den Sitzungen des Fakultätentages werden durch den Vorsitzenden regelmäßig Gäste eingeladen, welche für den Fakultätentag belangreiche Einrichtungen vertreten. Zu den regelmäßig einzuladenden ständigen Gästen zählen:
    • der Vorsitzende der „Bischöflichen Kommission (VIII) für Wissenschaft und Kultur der Deutschen Bischofskonferenz“
    • der Leiter des Bereichs Glaube und Bildung im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz“
    • ein Vertreter der „Hochschulrektorenkonferenz“
    • der Vorsitzende des „Evangelisch-Theologischen Fakultätentages“
    • der Vorsitzende des „Philosophischen Fakultätentages“
    • der Vorsitzende des „Allgemeinen Fakultätentages“
    • der Vorsitzende der „Arbeitsgemeinschaft Evangelisch-kirchlicher Hochschulen“
    • der Vorsitzende der „Regentenkonferenz“
    • den Vorsitzenden der Konferenz der Mentoren und Ausbildungsleiter/innen für Pastoralreferenten/innen in den Diözesen Deutschlands
    • den Vorsitzenden der Konferenz der MentorInnen und StudienbegleiterInnen für Studierende und ReferendarInnen mit dem Fach Katholische Religionslehre
    • der Vorsitzende der „Arbeitsgemeinschaft der Sprecher der Arbeitsgemeinschaften der Theologischen Disziplinen“
    Die ständigen Gäste können sich vertreten lassen.

  3. Katholisch-Theologische Fakultäten im deutschsprachigen Ausland können einen Vertreter als Gast entsenden, wenn der Fakultätentag dem entsprechenden Antrag der Fakultät zugestimmt hat.
  4. Weitere Gäste können bei Bedarf zu Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden. Derartige Einladungen nimmt der Vorsitzende des Fakultätentages im Einvernehmen mit dem Beirat vor.

§ 4 Aufgaben

  1. Aufgaben des Fakultätentages sind vor allem:
    1. Kontakte unter den Fakultäten im Sinne der Zielsetzung gemäß § l Abs.2, nicht zuletzt im Hinblick auf die verschiedenen Aufgaben der Wissenschaftspflege, im Rahmen der Hochschulrektorenkonferenz herzustellen und zu wahren,
    2. in gemeinsamen Anliegen und Aufgaben die einheitliche Willensbildung der Fakultäten vorzubereiten,
    3. Empfehlungen auszusprechen, zu welchen die Fakultäten in der Regel innerhalb von vier Monaten, in dringenden Fällen auch schon früher, Stellung nehmen und darüber dem Vorsitzenden des Fakultätentages Mitteilung machen,
    4. Beziehungen zu staatlichen und kirchlichen Einrichtungen Behörden und Personen herzustellen und aufrechtzuerhalten, welche in legitimer Weise den Fakultätentag in Anspruch nehmen oder welche im Interesse gemeinsamer Anliegen der Fakultäten vom Fakultätentag angegangen werden.
  2. Zu den weiteren Aufgaben des Fakultätentages gehört es, Kontakte mit theologischen Fakultäten im deutschsprachigen Ausland und in Europa zu pflegen.

§ 5 Vorsitz

  1. Zur Wahl seines Vorsitzenden bestimmt der Fakultätentag spätestens ein Jahr vor einer Amtsperiode die Fakultät, welche den Vorsitzenden zu stellen hat. Diese Fakultät schlägt dazu einen ihrer Professoren vor. Dieser soll Professor (C4 bzw. W3) sein und in der Regel drei Jahre als Vertreter der Fakultät dem Fakultätentag angehört haben. Der von der Fakultät vorgeschlagene Professor wird vom Fakultätentag für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  2. Stellvertretender Vorsitzender ist in der Regel der Vorsitzende des vergangenen Trienniums. Steht dieser nicht zur Verfügung, wählt der Fakultätentag einen anderen Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Stellvertretende Vorsitzende kann nur im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.

§ 6 Aufgaben des Vorsitzenden

  1. Der Vorsitzende vertritt den Fakultätentag.
  2. Zu den Aufgaben des Vorsitzenden gehört es insbesondere:
    1. die Sitzungen des Fakultätentages rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen und zu leiten,
    2. die Beschlüsse des Fakultätentages zu vollziehen,
    3. namens des Fakultätentages Erklärungen abzugeben, bezüglich derer die Stellungnahme des Fakultätentages entweder ausdrücklich festgelegt ist oder doch als unbezweifelbar feststehend angenommen werden kann; im Zweifelsfall hat der Vorsitzende in wichtigen Fragen die Meinung des Beirats einzuholen,
    4. den Schriftverkehr in Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben durchzuführen,
    5. dem Fakultätentag auf der ordentlichen Jahressitzung über seine Geschäftsführung zu berichten,
    6. die Akten und die Kasse des Fakultätentages zu führen.

§ 7 Beirat

  1. Dem Vorsitzenden steht ein Beirat zur Seite. Der Vorsitzende hat den Beirat insbesondere bei der Vorbereitung der Tagesordnung und der Ausführung von Beschlüssen des Fakultätentages zu konsultieren.
  2. Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern. Diese werden auf einer Sitzung des Fakultätentages aus den Reihen der stimmberechtigten Vertreter für die Dauer von drei Jahren gewählt. Drei der Mitglieder des Beirats müssen Professoren sein, eines davon aus der Gruppe der Einrichtungen gemäß § 2 (2). Das vierte Mitglied ist aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter zu wählen.
    Der Stellvertretende Vorsitzende kann nicht Mitglied des Beirats sein.
  3. Scheidet ein Mitglied des Beirats vor Ablauf der Zeit aus, für die es gewählt wurde, wählt der Fakultätentag auf seiner nächsten Sitzung für die Dauer von drei Jahren einen Nachfolger.

§ 8 Sitzungen

  1. Der Fakultätentag hält einmal im Jahr eine ordentliche Sitzung. Ort und Zeitpunkt werden auf der vorangehenden Jahressitzung festgelegt.
  2. Eine außerordentliche Sitzung kann vom Vorsitzenden einberufen werden; sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Fakultätentages sie beantragt.
  3. Die Vertreter der Fakultäten haben dem Fakultätentag über die ihnen bekannten Auffassungen ihrer Fakultät zu berichten; sie sind gehalten, die ausdrücklichen Weisungen ihrer Fakultät auf dem Fakultätentag vorzutragen,
  4. Stimmberechtigt sind die Vertreter der Fakultäten und der Regionalverbünde sowie der AGT gem. § 2 Abs. 1 bis 3.
  5. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten getroffen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

§ 9 Kosten und Rechnungsführung

  1. Die Kosten des Fakultätentages werden aus den Beiträgen der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder bestritten.
  2. Die Höhe dieser Beiträge wird vom Fakultätentag beschlossen. Die AGT ist von den Beiträgen zu den Kosten des Fakultätentages befreit.
  3. Zahlungsanweisungen tätigt der Vorsitzende. Bei Summen über 500,- € ist der Beirat zu hören
  4. Über die Kassenführung hat der Vorsitzende zum Ende seiner Amtszeit auf der ordentlichen Jahressitzung Rechenschaft abzulegen. Der Fakultätentag erteilt auf Antrag Entlastung.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.

§ 11 Auflösung

  1. Der Fakultätentag kann nur mit der Zustimmung von drei Vierteln seiner Mitglieder aufgelöst werden.
  2. Bei Auflösung des Fakultätentages sind vorhandene Geldmittel zu gleichen Teilen auf die Mitgliedsfakultäten aufzuteilen.

Die vorstehende Satzung tritt auf Beschluß der Jahresversammlung 2000 des Katholisch-Theologischen Fakultätentages mit dem 2.2.2000 in Kraft; zuletzt geändert mit Beschluß vom 01.02.2005.